7. Juli 2021
Berichterstattung zur Grundsteuerreform
Plenarrede vom 7. Juli 2021
Videomitschnitt der Rede
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Text der Rede
Es gilt das gesprochene Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
In der Drucksache 18/9603 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlung kam im federführenden Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und der CDU gegen die Stimmen der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zustande.
Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich dieser Empfehlung mit dem gleichen Abstimmungsergebnis angeschlossen. Der Ausschuss für Inneres und Sport, der vom federführenden Ausschuss um eine Stellungnahme zu den Aspekten gebeten wurde, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen, hat seine Beratung ohne förmliche Stellungnahme abgeschlossen.
Der Gesetzentwurf wurde am 15. April dieses Jahres direkt an die Ausschüsse überwiesen und am 21. April im federführenden Ausschuss von einem Mitglied der einbringenden Fraktionen in seinen Grundzügen vorgestellt. Auch hat die Landesregierung hierzu im federführenden Ausschuss unterrichtet. Zudem hat der federführende Ausschuss im Mai zu dem Gesetzentwurf eine mündliche Anhörung verschiedener Stellen und Interessenverbände durchgeführt.
Mit dem Gesetzentwurf soll unter Inanspruchnahme der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Landes von den Regelungen des Bundes zur Grundsteuer abgewichen werden. Dabei soll für die Grundsteuer B, die die Grundstücke des Grundvermögens betrifft, ein neues System eingeführt werden: das sogenannte Flächen-Lage-Modell. Dieses gründet auf dem Prinzip der Nutzenäquivalenz.
Das heißt: Ausgangspunkt der Verteilung der Steuerlast ist die über den Grundbesitz vermittelte Möglichkeit, das kommunale Nutzenangebot – soweit es nicht als individuell zuordenbare Leistung über Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben abgerechnet wird – in Anspruch zu nehmen und an der Kommune unter all ihren gesellschaftlichen Aspekten teilzuhaben. Die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer bemisst sich in diesem Modell nach der Boden- und der Gebäudefläche sowie der Lage des Grundstücks innerhalb der Gemeinde, und nicht – wie im Bundesrecht – nach dem Grundstückswert.
Für den Bereich der Grundsteuer A hingegen, also für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, soll es grundsätzlich bei der Geltung der bundesrechtlichen Regelungen bleiben; insoweit sind nur Punktuelle Änderungen vorgesehen.
Der Schwerpunkt der Beratungen im federführenden Ausschuss lag bei der Frage, ob der Gesetzentwurf mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Erfordernissen einer gleichheitsgerechten Besteuerung vereinbar ist. Insoweit wird mit den vorgesehenen Bemessungsregelungen Neuland betreten.
Die regierungstragenden Fraktionen haben im Laufe der Beratungen einen Änderungsvorschlag zum Gesetzentwurf vorgelegt. Die dort vorgeschlagenen Änderungen sind in die Beratungen miteinbezogen worden und auch in die Beschlussempfehlung eingeflossen. Auch die FDP-Fraktion hat einen Änderungsvorschlag unterbreitet, der ebenfalls in die Beratungen miteinbezogen, aber im Ergebnis mehrheitlich abgelehnt wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beratung und der Einzelheiten der Ausschussempfehlungen zu den jeweiligen Entwurfsregelungen möchte ich an dieser Stelle auf den ergänzenden schriftlichen Bericht verweisen, der Ihnen als Drs. 18/9632 vorliegt und 31 Seiten umfasst.
Zum Schluss meiner Berichterstattung bitte ich Sie nun namens des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, der vorgelegten Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu erteilen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.