12. Mai 2020

Rede zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

Plenarrede vom 12. Mai 2020

Videomitschnitt der Rede

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Plenarrede vom 12.05.2020

Text der Rede

Es gilt das gesprochene Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Es ist schön, mal wieder bei Ihnen zu sein. Wenn man den ganzen Tag coronabedingt auf der Tribüne sitzt, hat man das Gefühl, man gehört schon gar nicht mehr dazu.

(Zustimmung von Abgeordneten auf der Besuchertribüne)

– Genau, ich meine die Kollegen da oben! Deswegen freut es mich, zum Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes zu Ihnen sprechen zu dürfen.

Dieser Gesetzentwurf dient, wie wir alle wissen, dazu, die Einhaltung des Mindestabstandsgebotes zwischen Spielhallen zu regeln und aufgrund dieses Mindestabstandsgebotes das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Spielhallenbetrieben durch bestimmte Kriterien aufzulösen. Diese Kriterien sind in § 10 a geregelt.

Der Glücksspielstaatsvertrag schreibt für den Betrieb von Spielhallen seit Juli 2012 eine neue Erlaubnispflicht vor. Die Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand eingehalten wird und die Spielhallen nicht mehr in sogenannten Mehrfachkomplexen betrieben werden dürfen.

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes existiert also sozusagen eine geographische Ressource: Der Platz, auf dem Spielhallen betrieben werden können, ist vor allem in den Städten knapp, was naturgemäß zu einer zahlenmäßigen Begrenzung von Spielhallen führt. Im Interesse der suchtgefährdeten Menschen ist das auch so gewollt, aber auch, um vernünftige Regelungen für die Spielhallenbetreiber zu haben.

Wie ich bereits erwähnte, ist der § 10 a, indem die Auswahlkriterien festgelegt sind, von besonderer Bedeutung. Es galt das Losverfahren, bis das Oberverwaltungsgericht dieses Verfahren am 4. Dezember 2017 für rechtswidrig erklärte. Seitdem das Losverfahren für rechtwidrig erklärt worden ist, haben wir den § 10 a. Was regelt der § 10 A? Er regelt im Prinzip eine Priorisierung bzw. einen Prüfungsablauf, den wir auch Kaskadeneffekt nennen.

Zunächst einmal ist der Spielhallenbetreiber selbst aufgefordert, der der Zulassungsbehörde mitteilen soll, welche Spielhallen wegen Unterschreitung der Mindestabstände in das Auswahlverfahren miteinbezogen werden können.

Zweitens: Ist eine Entscheidung danach noch nicht möglich, weil mehrere Spielhallen den Mindestabstand unterschreiten, sie sich also in Konkurrenz zueinander befinden, erhält derjenige Betreiber den Zuschlag, der auf die Aufstellung von Geldspielgeräten verzichtet.

Ist eine Entscheidung dann immer noch nicht möglich, erhält derjenige die Erlaubnis – das ist das dritte Kriterium -, der das Rauchen in der Spielhalle verbietet. Kommt danach immer noch keine Auswahlentscheidung zustande, weil es nebeneinander mehrere Konkurrenzspielhallen gibt, die das Nichtaufstellen von Geldspielgeräten und das Rauchverbot erklären, kommt derjenige zum Zuge, dessen Spielhalle am weitesten von berufs- und allgemeinbildenden Schulen entfernt liegt.

Sollte dann immer noch keine Entscheidung möglich sein, kommt bei dieser Kaskadenprüfung derjenige zum Zuge, der die Spielhalle am weitesten von Kindern und Jugendlichen entfernt betreibt.

Sechste und fast letzte Voraussetzung: Ist danach immer noch keine Entscheidung möglich, so ist die Spielhalle auszuwählen, die am weitesten von einer Gaststätte, die Alkoholika usw. verkauft, entfernt liegt.

Wenn all das nicht geholfen hat, ist die Behörde wieder am Zuge, die nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen suchen und entsprechend entscheiden soll.

Neben dieser Kaskadenprüfung enthält der Gesetzentwurf Regelungen, die die Suchtbekämpfung aktiv fördern sollen. So ist z. B. ein Werbeverbot für Spielhallen, Casinos und Spielbanken im Gesetzentwurf enthalten. Außerdem ist es gesetzlich verboten, in Spielhallen Automaten zum Abheben von Bargeld aufzustellen. Die Notwendigkeit, den Spielverlauf zu unterbrechen, um an Bargeld zu kommen, und das Spielen erst danach fortsetzen zu können, soll die Gefahr unkontrollierten Spielens eindämmen.

Außerdem regelt der Gesetzentwurf – darauf haben wir im Ausschuss großen Wert gelegt –, dass es dem Spielhallenbetreiber verboten ist, Gelddarlehen, Stundungen und vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder auch nur zu vermitteln.

Eines der Kernelemente des Gesetzentwurfs ist die Teilnahmeverpflichtung der Spielhallenbetreiber an einer Sperrdatei. Aus unserer Sicht ist das ein großer Schritt für die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz. Niederachsen priorisiert ein vernetztes System, das landesgrenzen- und spielartenübergreifend wirkt.

Der Wirtschaftsausschuss hat zudem am 10. Januar 2020 eine mündliche Anhörung mehrerer Vertreterinnen und Vertreter von Behörden, Verbänden und Unternehmen durchgeführt, zu denen beispielsweise die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen gehörten. Die Einführung der genannten Sperrdatei bzw. des Sperrsystems wurde von allen Angehörten unisono ausdrücklich begrüßt.

SPD und CDU wollten aufgrund der Ergebnisse dieser Anhörung ursprünglich eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Prüforganisation als allgemeine Erlaubnisvoraussetzung in den Gesetzentwurf aufnehmen. Da aber nach Einschätzung des GBD eine solche Zertifizierungsregelung u. a. auch die gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis nach der Gewerbeordnung umfasst, würde nach Auffassung des GBD eine solche Zertifizierung zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen. Deswegen haben wir uns darauf verständigt, von diesen Überlegungen zunächst Abstand zu nehmen. Denn eine Zertifizierung kann bei der von der Landesregierung angedachten nächsten Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes qualifiziert ins Gesetz aufgenommen werden.

Meine Damen und Herren, Spielsüchtige zu schützen und gleichzeitig die Interessen der Spielhallenbetreiber und der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wir auch nicht vergessen dürfen, zu wahren, ist ein Kernanliegen dieses Gesetzes.

Die Landesregierung hat Ihnen hier eine kaskadenartig strukturierte Auswahlregelung vorgelegt. Ich halte die Kriterien, die wir im Ausschuss lange diskutiert haben, für sachlich gerechtfertigt. Vor allen Dingen werden sie dem Anliegen der Spielsuchtbekämpfung gerecht.

Vielen Dank, meine Damen und Herren.