15. Dezember 2014
Dezember 2014: Neues Personalvertretungsgesetz stärkt die Arbeitnehmerrechte
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG), das die Personalratswahl, die Zuständigkeit, Pflichten und Befugnisse der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst regelt, befindet sich derzeit im Novellierungsprozess. Im rot-grünen Koalitionsvertrag haben die Landtagsfraktionen von SPD und Grünen festgelegt, dass das NPersVG modernisiert werden soll, um die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu stärken und um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Behörden und Verwaltungen wieder herzustellen. Ziel des federführenden Innenministeriums ist es, den Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung, das NPersVG zukunftsfähig zu modernisieren, zeitnah umzusetzen. Die Novellierung soll bereits Ende 2015 in Kraft treten. Die vorbereitenden Gespräche mit den Kommunalen Spitzenverbänden sind bereits weit fortgeschritten. VERDI hat dazu einen Forderungskatalog vorgelegt, der eine weitgehende Gleichbehandlung des im öffentlichen Dienst bzw. der öffentlichen Unternehmen geltenden NPersVG (Kommunen, Landesverwaltung, Sparkassen und öffentlich-rechtl. Versicherungsgesellschaften) mit den mitbestimmungsrechtlichen Tatbeständen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) der privaten Unternehmen vorsieht.
In den fachlich zuständigen Arbeitskreisen haben wir die Sichtweise von VERDI intensiv diskutiert. Meines Erachtens besteht das Problem allerdings darin, dass die mitbestimmungsrechtlichen Ausprägungen im NPersVG und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterschiedlich sind und eine direkte Vergleichbarkeit somit ausscheidet.
Folgende Punkte sind zurzeit in der Diskussion:
a) Zahlung außertariflicher Zulagen
VERDI fordert hier die Mitbestimmung und vertritt die Auffassung, diese unterlägen der Mitbestimmung des BetrVG. Eine Mitbestimmung im Einzelfall bei Zahlung außertariflicher Zulagen sieht das BetrVG entgegen der Aussage von VERDI jedoch nicht vor. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Mitbestimmungstatbestände im NPersVG deshalb nicht auf die Zahlung außertariflicher Zulagen ausgedehnt werden, da auch § 87 BetrVG keinen derartigen Mitbestimmungstatbestand vorsieht.
b) Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und –gestellungsverträgen
VERDI fordert auch hier die Mitbestimmung und vertritt die Auffassung, das BetrVG regle hier die Mitbestimmung. Eine Mitbestimmung bei Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- und –gestellungsverträgen sieht das BetrVG entgegen der Aussage von VERDI jedoch auch hier nicht vor. Ich gehe daher davon aus, dass wir zumindest den Tatbestand der Benehmensherstellung gemäß § 76 NPersVG auf diese Sachverhalte erweitern.
Im Ergebnis also keine Mitbestimmung, aber zumindest die Benehmensherstellung als Erweiterung der Beteiligungsrechte der Personalräte.
c) Gestaltung der Arbeitsplätze
VERDI fordert die Benehmensherstellung und vertritt die Auffassung, dass nach dem BetrVG hier ein Informations- und Beratungsrecht besteht. Da eine Benehmensherstellung die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers etwa bei der Anschaffung von Büroausstattungen nicht nachhaltig einschränkt, werden wir nach gegenwärtigem Stand den Forderungen von VERDI entsprechen und diesen Tatbestand unter die Benehmensregelung nehmen.
d) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
VERDI fordert hier eine Mitbestimmung und weist auf die korrigierende Mitbestimmung nach dem BetrVG hin. Das BetrVG sieht hier tatsächlich eine sog. korrigierende Mitbestimmung vor, d.h. wenn die Maßnahmen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen oder der menschengerechten Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, löst dieses ein Mitbestimmungsrecht aus. Da das NPersVG eine derartige Form der Mitbestimmung bisher nicht kennt, bin ich der Auffassung, dass wir die Mitbestimmungstatbestände im NPersVG auf diese Sachverhalte erweitern sollten.
e) Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen
VERDI fordert die Benehmensherstellung und weist auf das Unterrichtungs- und Beratungsrecht nach dem BetrVG hin. Auch hier gehe ich davon aus, dass wir den Forderungen von VERDI nach Herstellung des Benehmens entsprechen werden.
f) Einigungsstelle / Streichung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG
Diese Sonderregelung betrifft die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten (z. B. die VGH) und die Sparkassen. VERDI fordert hier einen Zusatz; danach sollen die Entscheidungen der Einigungsstelle bei Überschreitung der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar sein.
Dieser Punkt wird zurzeit strittig diskutiert. Ein denkbarer Kompromiss wäre hier, nicht der Forderung von VERDI nach gerichtlicher Überprüfung zu entsprechen, sondern den Verwaltungsrat der Sparkasse über die Ergebnisse der Einigungsstelle entscheiden zu lassen, sofern dies rechtlich zulässig ist.
Da im Bereich der Sparkassen die Drittelparität im Verwaltungsrat gilt und die Personalvertretung 1/3 der stimmberechtigten Verwaltungsratsmitglieder stellt (2/3 stellt die Politik durch die Ratsmitglieder der Gebietskörperschaften), entscheidet der Personalrat am Ende in der letzten Instanz Verwaltungsrat mit. Der Vorstand hat im Verwaltungsrat kein Stimmrecht, so dass am Ende die Sparkassenpersonalräte zusammen mit der Politik das letzte Wort haben und nicht der Vorstand der Sparkasse.
Im Ergebnis gehe ich also davon aus, dass von den VERDI-Forderungen drei komplett umgesetzt werden, zwei teilweise und eine nicht. Ich finde, das könnte sich sehen lassen.