13. Mai 2022
Anfrage an die Landesregierung zur Grundsteuer gestellt
Zur Grundsteuer-Reform und zur Grundsteuer C habe ich im Landtag die folgende Kleine Anfrage gestellt, die unter der Drucksache 18/11223 beim Landtag abrufbar ist:
Kleine Anfrage zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung
gemäß § 46 Abs. 2 GO LT
Abgeordneter Frank Henning (SPD)
Darf die Grundsteuerreform zu Mehreinnahmen bei den Kommunen führen?
Anfrage des Abgeordneten Abgeordneter Frank Henning (SPD) an die Landesregierung, eingegangen am 12.05.2022
Die Finanzverwaltung der Stadt Osnabrück hat in öffentlicher Finanzausschusssitzung des Rates der Stadt Osnabrück am 10. Mai 2022 (Mitteilungsvorlage Nr. VO/2022/0681) zur Umsetzung der Grundsteuer-Reform aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erklärt, dass nach dem Willen des Niedersächsischen Landtags die Grundsteuerreform aufkommensneutral für die Kommune sein solle und nicht zu Mehreinnahmen aufseiten der Kommune führen dürfe.
Des Weiteren hat die Finanzverwaltung der Stadt Osnabrück die Auffassung vertreten, dass aufgrund der möglichen Einführung der Grundsteuer C zusätzliches Personal im Fachbereich Städtebau und im Fachbereich Finanzen der Stadt Osnabrück notwendig sei, um die notwendigen Bewertungen und
Datenerhebungen für die Grundsteuer C bewältigen zu können.
Schlussendlich kommt die Finanzverwaltung der Stadt Osnabrück zu dem Ergebnis, dass die Einführung der Grundsteuer C aufseiten der Verwaltung zu erheblichen Personalmehrkosten führen werde und auf der Ertragsseite zu keinen Mehreinnahmen führen dürfe, sodass die Verwaltung von
der Einführung der Grundsteuer C abrate.
- Ist die Auffassung der Finanzverwaltung Osnabrück, dass die Grundsteuer C zu keinen Mehreinnahmen aufseiten der Kommune führen dürfe, da nach dem Willen des Landtags die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu erfolgen habe, zutreffend, oder handelt es sich lediglich um einen Wunsch der Landesregierung, der aber an keiner Stelle gesetzlich normiert wurde?
- Ist es, da es sich bei der Grundsteuer um eine kommunale Steuer handelt, deren Höhe die Kommunen aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung in eigener Zuständigkeit festlegen können, im Gegenteil nicht vielmehr so, dass sowohl die Grundsteuer A als auch die Grundsteuer B und erst recht die Grundsteuer C aufgrund ihrer Lenkungsfunktion, Bodenpreisspekulationen wirksam unterbinden zu wollen, nach der durchgeführten Neubewertung der Grundstücke auch zu Mehreinnahmen für die Kommunen führen dürfen, weil das von der Höhe der Hebesätze abhängt, die die Kommunen in eigener Zuständigkeit abschließend regeln können?
- Ist die Auffassung der Finanzverwaltung der Stadt Osnabrück, dass die Grundsteuerreform zu erheblichem Personalmehraufwand aufseiten der Kommune führt, vor dem Hintergrund, dass die Neubewertung der Grundstücke für die Grundsteuer A bis C durch die Finanzverwaltung des Landes Niedersachen durchgeführt wird, zutreffend?
Nachtrag vom 24. Mai 2022: Hier ist nun die Antwort der Landesregierung als Drucksache 18/11285 zu lesen: