20. Mai 2019
Polizeigesetz und Ladenöffnungszeiten: Wichtige Weichenstellungen im Mai-Plenum
Im Rahmen der Mai-Sitzung des Niedersächsischen Landtags haben wir uns in abschließender Beratung unter anderem mit dem Niedersächsischen Polizeigesetz und dem Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten befasst.
Das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) ist letztmalig im Jahr 2007 umfassender novelliert worden und wurde seither nur punktuell geändert. Seit 2007 hat sich ein vielfältiger Änderungsbedarf ergeben. Neben den zu berücksichtigenden Entwicklungen in der Rechtsprechung ergibt sich Änderungsbedarf insbesondere durch die aktuell bestehende Gefährdungslage, ausgelöst durch den islamistischen Terrorismus. Um die Anforderungen an die polizeilichen Aufgaben auch in Zukunft optimal erfüllen zu können, ist eine verfassungsrechtlich abgesicherte Erweiterung der polizeilichen Befugnisse zwingend erforderlich. Es ist die Aufgabe des Staates, für Sicherheit zu sorgen und Gefahren für die elementaren Rechtsgüter unserer Verfassung sowie Schäden Dritter abzuwehren. Dafür brauchen wir einen handlungsfähigen Rechtsstaat, der für neue Bedrohungen der Gegenwart auch mit adäquaten Instrumenten ausgestattet ist. Eine effektive und moderne Gefahrenabwehr gehört zu unserem sozialdemokratischen Sicherheitsbegriff dazu.
Folgende Inhalte wurden im Gesetz neu verankert:
- Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf wird die die Dauer einer Freiheitsentziehung bei bevorstehenden terroristischen Straftaten auf maximal 35 Tage festgesetzt. Bei nicht terroristischen Straftaten verbleibt es bei der Höchstdauer von zehn bzw. maximal vier Tagen.
- Die Maßnahme des Einsatzes einer elektronischen Fußfessel dient in erster Linie der Abwehr terroristischer Straftaten. Die Anordnung einer Fußfessel ist grundsätzlich durch einen Richter zu erfolgen.
- Die polizeiliche Benutzung eines Tasers ist ausschließlich für Einsätze des Spezialeinsatzkommandos Niedersachsen zugelassen. Der Einsatz des Elektroimpulsgerätes wurde ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, bei denen durch Gebrauch des Elektroimpulsgerätes die Anwendung von Waffen vermieden werden kann.
Nachdem die Novellierung des Polizeigesetzes im Landtag beschlossen wurde, haben wir uns, ebenfalls in abschließender Beratung, mit dem Thema Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten beschäftigt. Die richterliche Entscheidung zu den Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten hat eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig gemacht. Als SPD-Landtagsfraktion begrüßen wir insbesondere, dass es bei einer Begrenzung von maximal vier Sonntagen bleibt, an denen eine Öffnung stattfinden darf. Die Entscheidungskompetenz darüber, welche Sonntage gewählt werden, hat ausschließlich die örtliche Kommune.
Mit dem Gesetz ist der Interessenausgleich zwischen arbeitsrechtlichen, kirchlichen und wirtschaftlichen Aspekten innerhalb der Koalition gelungen. Die SPD-Landtagsfraktion spricht sich deutlich gegen eine vorweihnachtliche Ladenöffnung an Adventssonntagen aus. Auch wollen wir den Palmsonntag unter besonderen Schutz stellen. Außerdem hat die SPD-Landtagsfraktion mit großer Mehrheit beschlossen, dass wie bisher auch kein einziger Adventssonntag für eine Öffnung freigegeben wird. Nicht zugelassen werden dürfen Öffnungen für Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.
In einer Gemeinde darf die Öffnung gemeindeweit für höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr zugelassen werden; dabei darf die Höchstzahl der Öffnungen in jedem Ortsbereich vier Sonntage nicht überschreiten. Ist eine Gemeinde als Ausflugsort anerkannt, so erhöht sich die Höchstzahl auf acht Sonntage. Ist nur ein Ortsbereich als Ausflugsort anerkannt, so gilt diese höhere Höchstzahl nur für diesen Ortsbereich. Die Öffnung darf für höchstens fünf Stunden täglich zugelassen werden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten.
Darüber hinaus hat sich die SPD-Landtagsfraktion im Rahmen der Novellierung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten dafür eingesetzt, dass die Verkaufszeiten an Silvester sowie an Heiligabend begrenzt werden. An diesen Tagen dürfen die Läden zukünftig nur bis 14 Uhr öffnen. Im Ergebnis bestehen folgende Öffnungsmöglichkeiten pro Gemeinde: grundsätzlich vier Öffnungen für das Gemeindegebiet, in Ausflugsorten acht Öffnungen, zusätzlich zwei Öffnungen pro Gemeinde für unterschiedliche Ortsbereiche im vollen Ermessen der Gemeinde.
Meine Plenarrede in dieser Landtagssitzung befasste sich mit der A1-Bescheinigung und einem Antrag der FDP dazu, diese abzuschaffen. Diese Bescheinigung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Dienstreisen im europäischen Ausland mit sich führen. Hier finden Sie meinen Redebeitrag zu dem Thema. Viel Spaß beim Anschauen!
Viele Grüße
Frank Henning