18. März 2015

Rede zur Erbschaftsteuer

Videomitschnitt der Rede

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Text der Rede

Es gilt das gesprochene Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 einzelne Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Mitte 2016 eine Neuregelung vorzulegen. Unser gemeinsames Ziel muss es also sein, eine verfassungskonforme Erbschaftsteuerregelung zu erhalten. Dabei werden wir einen steuerpolitischen Spagat hinbekommen müssen, nämlich einerseits die verfassungswidrige Überprivilegierung des Betriebsvermögens zu beseitigen und andererseits eine Neuregelung zu finden, die dem Erhalt und der Sicherung von Arbeitsplätzen insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Familienunternehmen dient.

Bundesfinanzminister Schäuble hat hierzu erste Überlegungen in seinem Eckwertepapier vorgestellt. Unser Finanzminister Peter Jürgen Schneider befindet sich hier im direkten Gespräch mit dem Bundesfinanzminister und hat uns heute Mittag im Haushaltsausschuss über die neuesten Entwicklungen unterrichtet. Vielen Dank für diese Unterrichtung, aus der ich den Eindruck gewonnen habe, dass unser Finanzminister Peter Jürgen Schneider hier die richtigen Schwerpunkte setzt und am Ende ein für alle tragfähiger Kompromiss stehen wird.

Aus Ländersicht ist es wichtig, dass das Erbschaftsteueraufkommen im bisherigen Umfang beibehalten wird. Das Steueraufkommen aus der Erbschaftsteuer beträgt allein in Niedersachsen rund 300 Mio. Euro jährlich. Umgerechnet entspricht dies rund 6.000 Lehrerstellen, die wir allein aus dem Erbschaftsteueraufkommen finanzieren können. Dieser Vergleich macht deutlich, dass wir als Land Niedersachsen auf diese Einnahmen nicht verzichten können.

Ich persönlich bin im Übrigen der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht ein sehr nachvollziehbares Urteil getroffen hat. Dazu lohnt ein Blick in die tieferen Urteilsgründe.

Dass übertragenes Unternehmensvermögen auch dann vollständig steuerfrei bleibt, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen – also nicht für die Betriebsfortführung notwendigen Vermögensteilen – besteht, das ist in der Tat unverhältnismäßig, denn der Gesetzgeber schont hier dem Grunde nach nicht begünstigungsfähiges Verwaltungsvermögen in einer Größenordnung, die nicht nachvollziehbar ist.

Darüber hinaus stellt sich in der Tat die Frage, warum der Erbe eines Betriebes unabhängig von der Größe des übertragenen Unternehmens eine Steuerbefreiung zwischen 85 % und unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu 100 % – also eine vollständige Steuerbefreiung – erhalten soll, ohne dass überhaupt geprüft worden ist, ob der Erbe dieser Steuerverschonung überhaupt bedarf.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Privilegierung betrieblichen Vermögens unverhältnismäßig ist, soweit sie über kleine und mittlere Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinausgreift.

Auch die Höhe der Steuervergünstigung für Betriebsvermögen ist unter Steuergerechtigkeitsaspekten gegenüber anderen Steuerzahlern nur bedingt nachvollziehbar. Wieso sollte der Erbe eines Unternehmens, das einen Wert im dreistelligen Millionenbereich hat, zu 100 % steuerfrei gestellt werden, nur weil er den Betrieb sieben Jahre fortführt und das Verwaltungsvermögen kleiner 10 % ist?

Nur zur Klarstellung: Hier geht es eben nicht mehr um die heute schon viel zitierten KMUs, sondern hier werden auch große Betriebsvermögen aus international tätigen Kapitalgesellschaften im dreistelligen Millionenbereich von der Erbschaftsteuer im Zweifel verschont. Das kann in dieser Form nicht richtig sein. Bleibt abzuwarten, wie sich die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft in dieser Frage positionieren wird.

Und damit bin ich beim FDP-Antrag. Uns eint Ihre Sorge um die KMUs. Da sind wir ganz bei Ihnen. Natürlich müssen KMUs im Interesse der Unternehmensfortführung und im Interesse der Arbeitsplätze in den Unternehmen weitgehende Steuerverschonungen auch in Zukunft erhalten.

Aber interessant ist doch Ihre generelle Sichtweise zur Erbschaftsteuer. Sie schreiben unter Punkt 1 Ihres Antrags, dass – ich zitiere – „die Erbschaftsteuer nicht zum Spielball der Politik oder von ideologischen Verteilungskämpfen“ werden darf. Und unter Punkt 2 vertreten Sie die Auffassung, dass – ich zitiere – sich Niedersachen „gegen eine ideologiegetriebene Umverteilung“ aussprechen solle.

Liebe FDP-Fraktion, spätestens an dieser Stelle muss ich Ihnen massiv widersprechen, denn natürlich geht es bei der Erbschaftsteuerreform auch um eine Verteilungs- und Steuergerechtigkeitsdebatte. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht einige interessante Ausführungen gemacht. Die Bundesverfassungsrichter Gaier, Masing und Bär haben eine abweichende Meinung zur Urteilsbegründung wie folgt veröffentlicht (Zitat):

„Wir stimmen der Entscheidung zu, sind aber der Ansicht, dass zu ihrer Begründung ein weiteres Element gehört: das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.

Es sichert die Entscheidung weiter ab und macht ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer dient nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst.

Dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liegt, zeigt die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung. Verwies schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %.

Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik ‑ nicht aber in ihrem Belieben. Die in der Entscheidung entwickelten Maßgaben tragen dazu bei, dass Verschonungsregelungen nicht zur Anhäufung und Konzentration größter Vermögen in den Händen Weniger führen.“

Meine Damen und Herren, dem ist im Grunde nichts mehr hinzuzufügen, bis auf die Feststellung, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht steuerpolitisch offensichtlich deutlich weitsichtiger sind, als die FDP-Landtagsfraktion.

Mein lieber Herr Grascha, liebe FDP-Fraktion, lassen Sie mich schließen mit der Feststellung, dass die SPD immer eine leistungsorientierte Partei war und ist und dass Erben eben keine persönliche Leistung des Einzelnen ist, sondern eher eine Frage des Glücks, ob ich gerade im richtigen Bett geboren wurde.

Deshalb gilt für uns als SPD-Fraktion auch im Bereich der Erbschaftsteuer, dass die nicht durch persönliche Leistung, sondern durch Erbanfall erzielte höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erben, nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist.

Ich danke für die Aufmerksamkeit und bin gespannt, wie wir diese Debatte im Haushaltsausschuss weiterführen werden.